Herzlich Willkommen beim
"Schulverein der städtischen Hauptschule Solingen-Krahenhöhe e.V."
Als durch die Schulkonferenz gewählter Vorstand des Vereins möchten wir uns hier vorstellen und einige wichtige Informationen zum Schulverein der städtischen Hauptschule Solingen-Krahenhöhe e.V. weitergeben.
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1. Vorsitzende: Frau Frisch EMail: thomfrisch@t-online.de
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2. Vorsitzender:
Frau Oberhoff EMail: |
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Kassiererin:
Frau Bethke EMail:
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Kassenprüfer: Herr Jaspert Frau Michalk |
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Beitrag pro Schuljahr: 12,00 € Zahlbar auf untenstehendes Konto.
Satzung des Schulvereins der städt. Hauptschule Solingen-Krahenhöhe
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Schulverein der städt. Hauptschule Solingen-Krahenhöhe“. Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen führt er den Zusatz „e.V.“. Der Schulverein hat seinen Sitz in Solingen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Schulverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Schulvereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Schulverein stellt sich die Aufgabe, die Schule ideell und materiell zu fördern und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflicht des Schulträgers hinausgehen, z.B.
- für Zuschüsse an Schüler und Schülerinnen für wissenschaftliche und bildende Exkursionen,
- außerunterrichtliche und schulspezifische Vorhaben,
- für Weiterbildung der Schüler und Schülerinnen auf musischem, wissenschaftlichem und leibeserzieherischem Gebiet (Beschaffung von Büchern, Bildern, Instrumenten, Geräten u. ä.). Darüber hinaus setzt sich der Verein noch folgende Ziele:
a) Unterstützung der Schulleitung in ihren Bemühungen um das Schulgebäude, seine Einrichtung und Ausstattung,
b) Förderung von schulischen Veranstaltungen, Feiern, Elternabenden, Ausflügen, etc.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweils laufende Schuljahr.
Für die Buchhaltung ist das jeweilige Kalenderjahr maßgebend.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle Erziehungsberechtigten von Schülern oder Schülerinnen der Hauptschule Krahenhöhe werden.
Darüber hinaus kann jede natürliche und juristische Person, die die Arbeit der Schule fördern oder seiner Verbundenheit mit ihr Ausdruck geben will, Mitglied werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen, die sich um die Schule verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als aufgelöst
1) durch Abgang des Kindes von der Schule,
2) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Schuljahres wirksam werden kann,
3) wenn der Vorstand den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschließt,
4) durch Tod.
Einmal geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurück erstattet.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stv. Vorsitzenden
- dem/der Kassenführerin
- dem Schulleiter
- 1 Mitglied des Lehrerkollegiums
- 1 Mitglied der Schulpflegschaft
- 1 Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Der neugewählte Vorstand sorgt für seine Eintragung ins Vereinsregister.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit 6 Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit 2 oder mehr Mitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern mit Angabe des Grundes. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und 3 andere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende und den/die stv. Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand darf keine höheren finanziellen Verpflichtungen eingehen, als das Barvermögen des Vereins zulässt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres (Schuljahres) die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Entgegennahme des Kassenberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtsdauer,
4. Satzungsänderungen und/oder Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, der/die Versammlung leitet. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der Anwesenden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen mit Gegenzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder. Sie kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und es ist unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten der Hauptschule Krahenhöhe in Solingen zu verwenden.
Download der Satzung
Der Schulverein der HS Krahenhöhe ist gemeinnützig. Finanzamt Solingen-Ost / Steuer-Nr. 128/5976/0155
StSpk Solingen Kontonummer: 5115381 Bankleitzahl: 342 500 00
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